Kreisverband Emsland-Mitte

- für Gewässer und Wege -

Verbandsbeiträge


Allgemeine Erläuterungen

Zur Erfüllung der von den Verbänden übernommen Verpflichtungen und Aufgaben müssen gemäß deren Satzungen Beiträge von den Verbandsmitgliedern gehoben werden. Einzelheiten über die Festsetzung und Hebung der Beiträge sind in dem Gesetz über Wasser - und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG), im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) und in den Verbandssatzungen in den jeweils gültigen Fassungen geregelt.

Die Hebung der Verbandsbeiträge durch den Kreisverband Emsland-Mitte erfolgt im Auftrage seiner Mitglieder.


Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben (§ 29 WVG).


Veranlagungsgrundlage für alle Verbände ist der Besitzstandsnachweis der Katasterämter nach dem Stande vom 1.1. des laufenden Beitragsjahres.

Die Stichtagsregel ist in § 33 der Verbandssatzung verankert. Bei den Beiträgen zu Wasser- und Bodenverbänden handelt es sich um Jahresbeiträge, bei denen kurzfristige Veränderungen naturgemäß kalkulationsmäßig nicht zu berücksichtigen sind und erheblicher Verwaltungsaufwand bei sich ständig aktualisierenden Eigentumsveränderungen im Laufe des Jahres vermieden werden soll. Flächenänderungen und Eigentumswechsel im laufenden Beitragsjahr können bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt werden.


Begründung


Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbände

Die Unterhaltungsverbände wurden durch das Niersächsische Wassergestz (NWG) vom 7.7.1960 gegründet. Sie sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG).


Die Größe und die Abgrenzung des Verbandsgebietes der einzelnen Verbände ergeben sich aus der Anlage zu den §§ 63 und 64 NWG. Aufgabe der Unterhaltungsverbände ist gemäß § 63 NWG u.a. die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet befindlichen Gewässer II. Ordnung einschl. der sich in diesen Gewässern befindlichen Anlagen (z.B. Schöpfwerke). Die Unterhaltungs- und Landschafts-pflegeverbände 99 "Untere Hase" und 101 "Ems II" heben von ihren Mitgliedern gem. § 35 der Verbandssatzung (VS) Beiträge, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Die Beitragslast verteilt sich gemäß den §§ 64 Abs. 1 Satz 1 NWG, 33 Abs. 1 VS auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden beitragspflichtigen Grundstücke. Die Verbandssatzung sieht gem. §§ 33 Abs. 2 und 3 VS und seinen Veranlagungsregeln auf Grundlage der §§ 64 Abs. 1 Sätze 2 und 4 NWG einen Mindestbeitrag sowie zusätzliche Erschwernisbeiträge vor.


Sie sind als Eigentümer Ihres Grundstückes Mitglied im Verband und somit beitragspflichtig.


Wasser- und Bodenverbände

Die Wasser- und Bodenverbände sind Verbände im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG).

Aufgabe der Wasser- und Bodenverbände ist u.a. die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet befindlichem Gewässer III. Ordnung der Bau, Rückbau und die Unterhaltung von Entwässerungsanlagen sowie von Hochwasserschutzanlagen.

Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehördenden beitragspflichtigen Grundstücke und der für sie zu erwartenden Vorteile. Für erschwerte Unterhaltung erheben die Verbände Erschwernisbeiträge.


Waldschutzgenossenschaft

Im Auftrage der Waldschuztgenossenschaft werden vom Kreisverband Emsland-Mitte die Kassenführung, die Beitragsveranlagung und die Hebung der Beiträge und anderer Abgaben durchgeführt.