Verbandsbeiträge
Häufig gestellte Fragen zum Verbandsbeitrag
Warum bin ich eigentlich Mitglied?
Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück in einem Mitgliedsverband des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände Meppen besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.
Muss ich den Beitrag zahlen, auch wenn ich mein Grundstück verkauft habe?
Grundsätzlich ist derjenige beitragspflichtig, der zum Stichtag 01.01. eines Jahres grundbuchlich eingetragener Eigentümer war. Also auch, wenn das Grundstück bereits im Februar des Jahres verkauft wurde, besteht die Beitragspflicht für das betreffende Jahr fort.
Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied. Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer! Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?
Als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Verbandsgewässer.
Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?
Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Unterhaltung der Verbandsgewässer und der Deiche finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, denn das Niederschlagswasser muss über etliche Gräben, Bäche, Flüsse und Kanäle in die Ems oder Hase abgeleitet werden. Die Verbände erwirtschaften hierbei keine Gewinne. Der Beitrag kommt durch die Maßnahmen direkt der Allgemeinheit zu Gute.
Was sind Erschwernisbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag muss vom Mitglied zusätzlich zum normalen Beitrag dann bezahlt werden, wenn die Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen, denn dadurch entstehen erhöhte Unterhaltungsaufwendungen (z. B. für Pumpkosten, häufigere Unterhaltungsarbeiten o. ä.) beim Verband. Dies ist insbesondere bei so genannten "versiegelten Grundstücken" der Fall. Durch die Verdichtung der Erdoberfläche kann hier das Wasser nicht normal versickern oder verdunsten, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist.
Erschwernisbeiträge werden gemäß Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG erhoben, die zahlungspflichtige Grundstücke nach Nutzung und Versiegelungsgrad aufteilt. Die Höhe des Erschwernisbeitrages ist abhängig vom Grad der Versiegelung und somit von der Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten auf die Verbandsfläche.
Dabei wird der einfache ha-Satz zusätzlich für leicht versiegelte Flächen, der zweieinhalbfache ha-Satz für mitteldicht versiegelte Flächen und der vierfache ha-Satz zusätzlich zum normalen Beitrag für stärker versiegelte Flächen vorgegeben.
Flächennutzung | Flächenbeitrag | Erschwernis |
Acker, Grünland, Wald | normaler Flächenbeitrag | keine Erschwernis |
Sportanlage, Übungsgelände, Park | normaler Flächenbeitrag | + 1-facher ha-Satz leicht versiegelte Flächen |
Bahnverkehr, Straße, Wege | normaler Flächenbeitrag | + 2,5-facher ha-Satz mitteldicht versiegelte Flächen |
Gebäude- und Freifläche, Parkplatz | normaler Flächenbeitrag | + 4-facher ha-Satz stärker versiegelte Flächen |
Beispielrechnung: Stärker versiegeltes Gewerbe- und Industriegrundstück
ALKIS-Kennung: 41002
Normaler Flächenbeitrag: | 7,70 €/ha |
Zusätzlicher Erschwernisbeitrag: | 30,80 €/ha (4-facher ha-Satz) |
Gesamt: | 38,50 €/ha |
Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen.
Was sind Mindestbeiträge?
Der Mindestbeitrag wird nach § 33 Abs. 3 der Satzung gehoben. Der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband 101 "Ems II" hebt einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 2 ergebenen Betrags entfällt.